Attraktivität von Köderstationen auf Wanderratten (Rattus norvegicus)

In der für § 18 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbindlichen Produktinformation wird zur verdeckten Auslegung anerkannter, rodentizider Fraßgiftköder die Verwendung von Köderstationen (-kisten) vorgeschrieben. Das Ziel der Tilgung von Populationen der Wanderratte, in kürzest möglicher Frist, zur Verhütung übertragbarer Krankheiten (§§ 16 (1) und 17 (2) IfSG), setzt den Einsatz von Köderstationen, die für Ratten attraktiv sind, voraus.