Haltbarkeit rodentizider schüttfähiger Fertigköder
Für bestimmte Produkte im Lebensmittelbereich wird ein Haltbarkeitsdatum gesetzlich vorgeschrieben. Ein solches ist bisher für handelsfertige, rodentizide Fraßgiftköder nicht vorgesehen. Als Begründung für die bisher ablehnende Haltung,Abpackungen mit einem derartigen Datum zu versehen, wird angeführt, dass durch Regularien des Marktes eine Überlagerung solcher Produkte, bei sachgerechter Lagerung, kaum gegeben sei.
aus DpS 11/2001, Seiten 16-17 (2 Seiten)