Bundesrat beschließt Verlängerung der Übergangsfrist beim Sachkundenachweis

Die Übergangsfrist für den Sachkundenachweis nach § 15c der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) wird bis zum 28. Juli 2030 zu verlängert.

Bisher lief die Frist am 28. Juli 2027 ab. Hintergrund ist die Novellierung der Gefahrstoffverordnung aus dem Jahr 2021, mit der Sachkundenachweise für die Anwendung gefährlicher Schädlingsbekämpfungsmittel auf sechs Jahre befristet wurden. Wer seinen Nachweis vor Oktober 2021 erworben hat, muss seither eine anerkannte Fortbildung absolvieren, um die Gültigkeit um weitere sechs Jahre zu verlängern. Zur Begründung heißt es:

Aufgrund der hohen Anzahl der betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe ist die notwendige vollumfängliche Schulung bis zum Ende der derzeitigen Über gangsfrist nicht zu bewerkstelligen.

Rund 250.000 landwirtschaftliche Betriebe gibt es in ganz Deutschland. Ein erheblicher Anteil hätte eine entsprechende Schulung absolvieren müssen. Allerdings: Die Abstimmung zu Umfang und Inhalt der Fortbildungslehrgänge konnte nicht rechtzeitig abgeschlossen werden, eine bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Kurse blieb lange aus. Das Zeitfenster sei nun zu knapp.

In der Begründung verweist der Bundesrat auf die schiere Dimension des Problems: Allein in Bayern hätte die Einhaltung der 2027er-Frist ohne Rücksicht auf Wochenenden und Feiertage mehr als zehn Schulungen pro Tag erfordert. Die beantragte Verlängerung bis 2030 soll eine geordnete und bundesweit einheitliche Umsetzung der Sachkundeverpflichtung erst ermöglichen.

Für Unternehmen ändert sich durch die verlängerte Frist zunächst wenig am Handlungsbedarf: Wer noch keine anerkannte Fortbildung absolviert hat, sollte die Planung frühzeitig angehen. Die Nachfrage nach Schulungsplätzen dürfte mit wachsender Bekanntheit des Themas steigen.

Quelle: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0101-0200/194-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1