DSV-Reaktion auf UBA-Ausnahmeregelung

Der DSV Der Deutsche Schädlingsbekämpfer-Verband (DSV) hat zügig reagiert und seine Mitglieder gleich am 1.8.2014 über wesentliche Elemente der Neuerungen informiert. In seinem Mitglieder-Newsletter wird besonders darauf hingewiesen, dass die 3 vom UBA formulierten Bedingungen gleichzeitig zutreffen müssen, damit eine Dauerbeköderung ausnahmsweise erlaubt ist.

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Zur näheren Beschreibung des Begriffes „besondere Gefahr“ erläutert der DSV: „Unsere Interpretation der besonderen Gefahr ist, in diesen Punkten hatten wir in den letzten Gesprächen mit dem UBA Konsens, dass eine Anwesenheit oder der gelegentliche Zulauf von Nagern eine Gesundheitsgefahr für Menschen darstellt. Zusätzlich ist die Gesundheit etwa bei der Herstellung, Verteilung oder Lagerung von Lebensmitteln durch Nager gefährdet. Branchenunabhängig gilt in allen Objekten wo Kabelverbiss zu Kurzschlüssen oder Brandgefahr führen kann, die Sicherheit des Menschen (Mitarbeiter, Bewohner) als gefährdet.“
Weiter heißt es: „Einzelne Köderannahmen werden vom UBA und der Zulassungsbehörde nicht als (fortbestehender) Befall interpretiert, da der angefressene Köder das eingedrungene Tier bekämpft hat. Erst bei festgestelltem, akutem Befall sind wieder kurze Kontrollintervalle vorgeschrieben.“
Rechtlich sei aber wichtig zu beachten: „Nach Rücksprache mit der BAuA gelten formaljuristisch nach wie vor die RMM die auf der Verpackung eines jeden einzelnen Produktes aufgedruckt sind. Also auch, wenn wir durch die in Version 1.3 der GfA veröffentlichten Kriterien vereinfachte Bedingungen zum Warnhinweis und andere Intervalle zur Dauerbeköderung haben, fallen z.B. bereits bei Ihnen vorhandene (alte) Produkte NICHT unter die neuen Regelungen. Auch neue Produkte fallen erst unter die vereinfachte neue GfA Version 1.3, wenn der Zulassungsinhaber seine Gebrauchsanweis-ung geändert und die neuen Bedingungen auf den Produkten angebracht hat. Eine Umsetzung der Rezertifizierung ist den Zulassungsinhabern freigestellt.“
Vorsorglich weist der DSV darauf hin, dass der Newsletter eine Interpretation des DSV auf der Grundlage der Gespräche mit den Behörden und als solche nicht rechtsverbindlich. Eine rechtsverbindliche Aussage zum Newsletter sei jedoch angefragt, indem er der  BAuA zur Kommentierung vorgelegt worden ist.
 Abschließend weist der DSV darauf hin, dass er die RMM der Rodentizide als Chance für eine verbesserte Nagerbekämpfung sieht. Die nun vorliegende Form der Anwendungsbestimmungen (Anm.d.Red.: gemeint sind die Lockerungen zugunsten der Schädlingsbekämpfer) sei durch einen starken Berufsverband erreicht worden.