Gentechnik in Schädlingsbekämpfungsmitteln?

Inwieweit sind Schädlingsbekämpfungsmittel gentechnisch verändert? Müssen Hersteller Auskunft darüber geben können und geben, ob ihre Produkte Gentechnik-frei sind oder nicht? Mit diesen Fragen befasste sich der TRNS.

Steffen König, Geschäftsführer Firma Frowein, hatte in letzter gehäuft Anfragen von Schädlingsbekämpfungsfachbetrieben auf dem Tisch, mit denen sie eine Bescheinigung bei rodentiziden Ködern bzw. Non-Tox-Ködern zum Thema "gentechnische Veränderung von Bestandteilen"  eingefordert haben. Der Grund: Die Schädlingsbekämpfer wurden ihrerseits von ihren Kunden aus der Lebensmittelindustrie aufgefordert, eine solche Bescheinigung zu liefern.

König befürchtet nun, dass die Anfragen möglicherweise den Beginn einer Anfragewelle signalisiert und hat dem TRNS vorgeschlagen, sich des Themas anzunehmen und eine verbandsübergreifende und neutrale Stellungnahme zum Thema abzugeben. Rein fachlich und sachlich sei es egal, ob möglicherweise Bestandteile in Schädlingsbekämpfungsprodukten gentechnisch verändert sind oder nicht. Selbst in der Zulassung spiele dies keine Rolle, stellt König in dem Zusammenhang fest.

Der TRNS hat den Vorschlag geprüft und tatsächlich eine Stellungnahme zum Thema formuliert, die Klarheit und Orientierung bietet. Lesen Sie hier die Original-Stellungnahme des TRNS:

TRNS-Stellungnahme zu einer Anfrage, inwieweit gentechnisch veränderte Schädlingsbekämpfungsmittel (SBM) bereits in der Schädlingsbekämpfung eine Rolle spielen und ob LM-Betriebe bzw. deren betreuende Schädlingsbekämpfer im Positivfall eine entsprechende “Gentechnik-frei” Bescheinigung von den SBM-Herstellern erwarten dürfen, können oder sollten.

Zunächst eine Definition:

Ein gentechnisch verändertes SBM ist ein Produkt, dessen Bestandteil/e ganz oder auch nur teilweise aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen wird/werden. Ein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) ist laut §3 Gentechnikgesetz ..."ein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind".

Dann zur Problematik:

Gentechnisch manipulierte Bestandteile könnten theoretisch in Ködermaterialien und anderen Bestandteilen von Biozidformulierungen pflanzlicher oder pilzlicher Herkunft, sowie in aus biologischer Produktion abgeleiteten Lösemitteln und anderen Träger- oder Zusatzstoffen (z.B. Oele, Fette, Stabilisatoren) zu finden sein.

Inwieweit gentechnische Basisprodukte bereits in die Biozidproduktion Eingang gefunden haben, entzieht sich jedweder Kenntnis und könnte nur über die Kette Konfektionierer/Hersteller/Vorlieferant in Erfahrung zu bringen sein, wobei ein gesicherter Nachweis beim Korn für den Getreideköder vielleicht noch vorstellbar ist, aber spätestens bei Emulgatoren, Ölen, Fetten schwieriger wird.

Es gibt keine einfachen Regeln oder Verfahren, anhand deren man solche gentechnisch veränderten SBM identifizieren könnte.

Dann zur Relevanz:

Aus Sicht des TRNS stellt sich deshalb zunächst die Frage, ob ihr eventuelles Vorhandensein in der Praxis überhaupt eine Relevanz besitzt, dazu:

In der Zulassung von SBM spielt diese Frage keine Rolle.

Das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch untersagt jeden Eintrag von Bioziden auf/ in Lebensmittel. Schaut man sich die in Frage kommenden Biozid-SBM und Applikationstechniken an, so fällt es ohnehin schwer, sich bei Einhaltung der Gebrauchsvorschrift einen Kontaminations-Pfad vorzustellen. Bekanntermaßen müssen selbst Oberflächen, auf denen Lebensmittel be- oder verarbeitet werden entweder abgedeckt  oder falls biozidbehandelt   anschließend gereinigt werden.

Punkt 2. gilt ebenfalls für Verunreinigungen durch jegliche Hinterlassenschaften von Schädlingen, sei es Kot, Urin, Haare, Körperteile, also Materialien, die theoretisch aus gentechnisch veränderter Schädlingsnahrung (Köder/Gele) entstanden sein könnten, wobei  voraussichtlich die Verdauungsenzyme der Schädlinge ohnehin die Gensequenzen zerlegen.

Lebensmittel, die durch Biozidprodukte oder Schädlingshinterlassenschaften kontaminiert wurden, sind nicht verkehrsfähig und müssen verworfen werden.

Das Fazit dieser Relevanzfrage ist demzufolge eindeutig:

Die Verfahren sachgerechter Schädlingsbekämpfung stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Lebensmittel nicht durch Biozidprodukte und Schädlingshinterlassenschaften kontaminiert werden, daher spielt die genealogische Herkunft Letztgenannter keine Rolle. Eine „Gentechnik-frei“ Bescheinigung ist daher nicht von Nöten.