Mehr Zeit, aber keine Entlastung

Sachkunde-Frist bis 2030: Warum Landwirte trotzdem jetzt handeln sollten
Wanderratte. Foto: Dr. Reiner Pospischil

Der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, die Übergangsfrist für die Rodentizid-Sachkunde im eigenen Betrieb vom 28. Juli 2027 auf den 28. Juli 2030 zu verschieben. Was nach Entlastung aussieht, ist keine: Die Zahl der Schulungsanbieter ist begrenzt, ihre Kapazitäten sind es ebenfalls. Außerdem könnte der Lehrgang künftig deutlich länger dauern. Wer die Sachkunde aufschiebt, riskiert, am Ende ohne anerkannten Nachweis dazustehen.

Drei zusätzliche Jahre klingen nach Spielraum. Tatsächlich ändern sie am eigentlichen Problem nichts. Die Zahl der Anbieter, die solche Lehrgänge durchführen, ist überschaubar, ihre Kapazitäten sind begrenzt. Bei mehreren hunderttausend potenziell betroffenen Betrieben reichen die verfügbaren Schulungsplätze bei Weitem nicht aus. Eine spätere Frist erhöht diese Kapazität nicht, sie streckt den Engpass nur über einen längeren Zeitraum. Wer die Verschiebung als Einladung zum Abwarten liest, verkennt die Lage.

Der Kurs könnte länger werden

Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: Derzeit umfasst der Lehrgang zwei Tage, und ein jetzt erworbener Abschluss bleibt für sechs Jahre anerkannt. Umfang und Inhalt des künftigen Lehrgangs werden auf Bundesebene aber gerade neu festgelegt und die Richtung zeigt klar nach oben. Eine Ausweitung auf vier bis fünf Tage ist möglich bis wahrscheinlich; Entwürfe zur Konkretisierung (TRGS 541) sehen nämlich einen noch umfangreicheren Lehrgang vor. Praktisch heißt das: Wer die Sachkunde jetzt erwirbt, kommt mit vergleichsweise geringem Zeitaufwand durch und hält einen anerkannten Nachweis in der Hand. Wer wartet, riskiert einen deutlich längeren Kurs.

Empfehlung: nicht aufschieben

Die Schlussfolgerung ist eindeutig: Betroffene Betriebe sollten die Sachkunde zeitnah absolvieren und nicht auf das Jahr 2030 schieben. Je näher die Frist rückt, desto knapper werden die Plätze. Der Andrang trifft auf ein Angebot, das sich nicht beliebig erweitern lässt. Sollte der Kurs erweitert werden, schränkt dies die Kapazitäten sogar ein. Der derzeit noch kürzere Lehrgang und die fortbestehende Anerkennung des Abschlusses sind zusätzliche Argumente, die für rasches Handeln sprechen.

Wer die Frist ohne gültigen Nachweis verstreichen lässt, darf die Schadnagerbekämpfung im eigenen Betrieb nicht mehr selbst durchführen. Bereits der Erwerb entsprechender Rodentizide ist dann ohne den Sachkundenachweis nicht mehr möglich. Sie muss dann extern vergeben werden – an einen sachkundigen Schädlingsbekämpfer –, bis die eigene Sachkunde vorliegt. Das bedeutet Abhängigkeit von freien Terminen und zusätzliche Kosten in einer Branche, die durch Regulierungen in anderen Bereichen personell ohnehin schon an ihre Grenzen kommt. Für das Schädlingsbekämpfer-Gewerbe ist die Entwicklung damit doppelt relevant: als regulatorische Nachricht und als absehbarer Zusatzbedarf, wenn Betriebe ihren Nachweis nicht rechtzeitig erbringen.

Quelle: Bundesrat, Drucksache 194/26 (Beschluss) vom 12. Juni 2026; Gefahrstoffverordnung (GefStoffV): https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2026/0101-0200/194-26(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1

Der Beschluss des Bundesrats

Hintergrund

Was der Bundesrat beschlossen hat

In seiner 1066. Sitzung am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat der „Verordnung zur Änderung von Bußgeldvorschriften der Gefahrstoffverordnung“ zugestimmt, allerdings mit zwei Maßgaben (Drucksache 194/26, Beschluss). Für die Schädlingsbekämpfung entscheidend ist die Änderung von § 25 Absatz 2 GefStoffV: Dort soll die Angabe „2027“ durch „2030“ ersetzt werden. Damit verschöbe sich die Übergangsfrist für die Sachkundepflicht vom 28. Juli 2027 auf den 28. Juli 2030. Rechtlich wirksam wird die Verschiebung erst, wenn die Bundesregierung die Verordnung mit dieser Maßgabe erlässt, wovon auszugehen ist.

Zur Begründung verweist der Bundesrat auf die schiere Zahl der betroffenen Betriebe: In Deutschland gibt es nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 254.000 landwirtschaftliche Betriebe (Stand 2025), ein Großteil davon in Bayern (rund 81.000), Baden-Württemberg (rund 37.000), Niedersachsen (rund 35.000) und Nordrhein-Westfalen (rund 32.000). Allein in Bayern wären mehr als zehn Schulungen pro Tag nötig – auch an Wochenenden und Feiertagen –, um alle Betriebe rechtzeitig zu qualifizieren. Hinzu kommt: Eine bundesweit einheitliche behördliche Anerkennung der Sachkundelehrgänge steht noch aus, gilt aber als unerlässlich. Die zweite Maßgabe des Beschlusses betrifft Zulassungen für Arbeiten mit schwach gebundenem Asbest.

Worum es bei der Sachkundepflicht geht

Mit der Novelle der Gefahrstoffverordnung ist die pauschale Anerkennung der Pflanzenschutz-Sachkunde für den Rodentizid-Einsatz entfallen. Antikoagulante Rodentizide, insbesondere der zweiten Generation, dürfen künftig nur noch mit gesonderter Sachkunde nach § 15c GefStoffV verwendet werden. Während der Übergangsfrist dürfen Landwirte und Kanalarbeiter diese Mittel im eigenen Betrieb weiterhin auf Grundlage ihrer bisherigen Qualifikation einsetzen. Danach ist die Teilnahme an einem behördlich anerkannten Lehrgang inklusive Prüfung nachzuweisen. Dieser Nachweis ist anschließend sechs Jahre gültig.

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