Nochmal bestätigt: Falkner darf Tauben töten

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Verwaltungsgericht Wiesbaden: Nebenbestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels Fangschlags sind teilweise rechtswidrig

Der Kläger hat mit seiner Klage insoweit Erfolg, als die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden mit Urteil vom heutigen Tag einige der Nebenbestimmungen der Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben mittels Fangschlags aufgehoben hat.

In einem vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren hatte der Kläger in zweiter Instanz vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof erwirkt, dass der Beklagte unter Beachtung der Ausführungen des Gerichts neu über seinen Antrag, gewerbsmäßig Tauben als Schädlinge bekämpfen zu dürfen, entscheiden musste. Gegen diesen neuen Bescheid des Beklagten, der zwar die begehrte tierschutzrechtliche Erlaubnis zur Schädlingsbekämpfung verwilderter Haustauben mittels Fangschlags, aber auch zahlreiche Einschränkungen und Auflagen enthielt, zog der Kläger nun erneut vor Gericht.

Als rechtwidrig erachtete die Kammer die Bestimmung, die die Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Haustauben auf die Zeit vom 01.08. bis 15.02. eines jeden Jahres beschränkte. Weiter erklärte sie die Bestimmungen über das Gebot der täglichen Freilassung der gefangenen Tiere und das Tötungsverbot für rechtswidrig. Die zeitliche Beschränkung stehe im Widerspruch zur rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Az.: 8 A 396/10) und laufe, wie auch das Freilassungsgebot und Tötungsverbot dem Sinn einer effektiven Schädlingsbekämpfung zuwider.

Im Übrigen, so urteilte die Kammer, seien die aufgehobenen Nebenbestimmungen entweder nicht hinreichend bestimmt oder nicht von der tierschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt gewesen. Diese gelte bezüglich der dem Kläger gemachten Vorschriften zum Aufstellungsort des Fangschlages, zur Fotodokumentation der Kontrollen und zum Sachkundeerfordernis einer beauftragten dritten Person sowie zur Entsorgung der getöteten Tauben in einer Tierkörperbeseitigungsanlage mit entsprechender Dokumentation.Die restlichen Nebenbestimmungen seien durch das Tierschutzgesetz gerechtfertigt.

Soweit der Kläger gegen die Beschränkung der Erlaubnis auf die Bekämpfung mittels Fangschlags geklagt habe, sei diese Klage unzulässig. Er selbst habe beantragt, die Tauben mittels Fangschlags fangen zu dürfen. Da er das bekommen habe, was er gewollt habe, fehle ihm für diese Klage das Rechtsschutzbedürfnis.

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beantragen, über die der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat (Az.: 4 K 330/12.WI).

http://www.vg-wiesbaden.justiz.hessen.de/irj/VG_Wiesbaden_Internet?rid=HMdJ_15/VG_Wiesbaden_Internet/sub/776/77629c10-6160-931f-012f-312b417c0cf4,,,11111111-2222-3333-4444-100000005003%26overview=true.htm .