Schäden am behandelnden Gut

Die Absicherung von Schäden am behandelnden Gut innerhalb der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung ist eine zentrale Leistung für Schädlingsbekämpfer.
Beispielfoto für Schäden am behandelnden Gut - Übersicht
Hier ist etwas schiefgegangen, es gibt massive Schäden am behandelnden Gut - Gesamtansicht. Foto: Kirsten Sieg

Nun gibt es eine Unmenge von Produkten am Markt mit unterschiedlichen Deckungsinhalten, die ein Laie kaum durchschauen kann. Hier ist professionelle und unabhängige Beratung gefragt. 

In jeder handelsüblichen Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für Dienstleister und/oder Handwerksbetriebe, wie z.B. Schädlingsbekämpfer, Holz- und Bautenschützer sind Tätigkeits- und Bearbeitungsschäden im Rahmen der Sachschaden-Deckungssumme versichert. Oft mit Sublimits, d. h. nur bis zu einer bestimmten Summenhöhe (z.B. 100.000 €), selten bis zur Höhe der Sachschaden-Deckungssumme und mit einem prozentualen Selbstbehalt (z.B. 10% mind. 500 €, max. 5.000 € je Schadenfall). 

Die bedingungsgemäße Formulierung für den Ausschluss von direkten Tätigkeitsschäden lautet meistens: 

Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen (Bearbeitung, Beförderung, Prüfung und dergl.) entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren oder sich deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben (= direkter Tätigkeitsschaden).“ 

Beispielfoto für Schäden am behandelnden Gut - Schrank
Hier ist etwas schiefgegangen, es gibt massive Schäden am behandelnden Gut - Furnier am Schrank. Foto: Kirsten Sieg

Genau lesen 

Viele Bedingungen sehen vor, dass der direkte Tätigkeitsschaden (also der Schaden am behandelnden Gut) nie versichert ist, sondern lediglich der daraus entstehende Folgeschaden. Alle Schädlingsbekämpfer benötigen aber genau diese Deckungserweiterung in der Betriebs-Haftpflicht-Versicherung, ansonsten gehen sie im Schadenfall leer aus, wenn der Versicherer die Leistung an der beschädigten Sache verweigert. 

Der direkte Tätigkeitsschaden ist in aller Regel ausgeschlossen und wird nicht von den Versicherern z.B. gegen Mehrbeitrag eingeschlossen. Leider kennen viele Vermittler nicht den Unterschied und beraten ihre Schädlingsbekämpfer-Kunden oft falsch. Wir empfehlen den Schädlingsbekämpfern, sich von ihrem besitzenden Haftpflicht-Versicherer explizit schriftlich die Mitversicherung bestätigen zu lassen. Wird keine besondere Versicherungs-Bestätigung mit Schäden am behandelnden Gut ausgestellt, bleibt nur der Wechsel des Anbieters. 

Es gibt nur wenige Versicherer am Markt, die überhaupt den Schaden am behandelnden Gut mitversichern. Andere haben eine besondere Deklaration zur Betriebs-Haftpflicht-Versicherung für Schädlingsbekämpfer sowie Holz- und Bautenschützer. Hier ist diese Deckung bis zur Höhe der Sachschaden-Deckungssumme, in der Regel bis zu 5 Mio.€ gedeckt. 

Meist sinnvoll für Schädlingsbekämpfer in der Abwicklung derartiger Schäden ist die Begleitung durch einen spezialisierten Makler. Diese verfügen teilweise über ein Sachverständigen-Netzwerk zur Unterstützung der Versicherer im Schadenfall bei der Feststellung dem Grunde und der Höhe nach vor Ort bei den Anspruchstellern/Geschädigten. 

So kommt es im Rahmen der thermischen Behandlung bei Privatpersonen oft vor, dass sich durch die Wärme Kunststoffe oder Kleber von Möbeln, Decken- und Fußbodenbelägen, z. B. Laminat, auflösen und somit die Wohnungseinrichtung des Auftraggebers Schaden nimmt. 

Beispielfoto für Schäden am behandelnden Gut - Decke
Hier ist etwas schiefgegangen, es gibt massive Schäden am behandelnden Gut - Decke. Foto: Kirsten Sieg

Eigene AGB wichtig 

Viele Schädlingsbekämpfer haben in ihren AGB bereits einen Haftungsausschluss geregelt, da ansonsten jeder Betrieb für jeglichen Schaden an Wohnungseinrichtungen haften müsste, obwohl kein Verschulden vorlag, wenn die thermischen Geräte einwandfrei funktionierten. Die Haftung aus Verschulden regelt sich nach § 823 BGB -unerlaubte Handlungen-. 

Trotz der von Auftraggebern/Kunden unterschriebenen Haftungsausschlüssen in den AGB kommt es doch zu Schadenersatzansprüchen, die nach erfolgter Prüfung durch den Versicherer erfolgreich abgewendet werden können. 

Die Schadenhöhe hängt davon ab, was tatsächlich behandelt wird. Bei historischen oder altertümlichen Gegenständen, Räumen, Inventar etc. z.B. in Kirchen und Museen kommen schon schnell mal 5 - 6-stellige Beträge zusammen, da deren Restaurierung sehr umfangreich und kostspielig ist. 

Empfehlung

Aus unserer Erfahrung empfehlen wir ausschließlich die Deckung mit Schäden am behandelnden Gut, alles Andere halten wir für nicht sinnvoll und bieten den Ausschluss für die Branche generell auch nicht an.  

 

Autorin: Kirsten Sieg, Versicherungsfachwirtin