Sonderregelung für Vikane

Für das Begasungsmittel Vikane gibt es nun eine Sonderregelung.

Begasungen im Materialschutz, insbesondere in Kirchen, Museen sowie für mobiles Kunst- oder Museumsgut, sind weiterhin mit dem Begasungsmittel Vikane (Wirkstoff: Sulfuryldifluorid, SO2F2) erlaubt. Die europäischen Zulassungsanforderungen für diesen Wirkstoff haben sich jedoch im Jahr 2024 verschärft. Am 12. September 2024 entschied die Europäische Kommission, die Zulassung von Sulfuryldifluorid für die Produktarten 8 (Holzschutzmittel) und 18 (Insektizide) nicht zu erneuern.

Infolge dieser Entscheidung haben verschiedene Nutzergruppen in Deutschland und anderen europäischen Ländern darauf hingewiesen, dass das Gas für den Schutz des kulturellen Erbes unerlässlich sei. Deutschland hat daraufhin eine Sonderregelung getroffen: Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat nach Artikel 55 der Biozid-Verordnung eine Ausnahmegenehmigung beantragt. Diese ermöglicht es, die Zulassung im Bereich des Holzschutzes (Produktart 8) bis zum 30. Juni 2025 aufrechtzuerhalten. Sollte bis zu diesem Datum noch keine Entscheidung zum Antrag nach Artikel 55 Absatz 3 der Biozid-Verordnung vorliegen, wird eine weitere Verlängerung der Zulassung erwartet. Das Verfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen.

Zusätzlich greifen unter Berücksichtigung des Artikels 52 der Biozid-Verordnung weitere Fristen: Eine 180-Tage-Frist für das Inverkehrbringen des Biozidprodukts Vikane sowie eine weitere 180-Tage-Frist für die Verwendung und den Aufbrauch von Lagerbeständen. Dadurch wäre der Einsatz von Sulfuryldifluorid mindestens bis Mitte 2026 gesichert.