TRGS 540: Was die neuen Biozid-Regeln für Schädlingsbekämpfer bedeuten
Die neue TRGS 540 bringt für die Schädlingsbekämpfung Klarheit und neue Pflichten. Sie legt fest, wie Biozidprodukte künftig sicher und rechtskonform eingesetzt werden müssen. Für professionelle Anwender bedeutet das: Die Verwendung von Bioziden wird stärker strukturiert, transparenter und verbindlicher geregelt.
Kern der TRGS 540 ist die Festlegung, dass Biozidprodukte nur dann eingesetzt werden dürfen, wenn sie in Deutschland tatsächlich verkehrsfähig sind und die vorgesehenen Anwendungsbedingungen strikt eingehalten werden. Die Zeiten unscharfer Übergänge sind vorbei: Ob ein Produkt zugelassen oder lediglich gemeldet ist, welche Einsatzbeschränkungen gelten und wer es überhaupt anwenden darf, muss vor der Anwendung eindeutig geprüft sein.
Besonders wichtig für Schädlingsbekämpfer ist die Betonung des sogenannten notwendigen Mindestmaßes. Die Regel schreibt ausdrücklich vor, dass Biozide nur dann und nur in der Menge eingesetzt werden sollen, die zur Erreichung des Bekämpfungsziels erforderlich ist. Damit gewinnt die Substitutionsprüfung – also die Frage, ob es Alternativen ohne Biozidwirkung gibt – noch einmal an Bedeutung. Auch Nachhaltigkeit und Resistenzvermeidung sind nun verbindlich in die Gefährdungsbeurteilung integriert.
Diese Gefährdungsbeurteilung steht im Zentrum der TRGS 540. Sie muss vor jeder berufsmäßigen Anwendung durchgeführt werden und sämtliche Gefährdungen für Anwender, dritte Personen, Nichtzielorganismen und die Umwelt berücksichtigen. Für Schädlingsbekämpfer bedeutet das, Informationen aus Sicherheitsdatenblatt, Produktkennzeichnung und SPC systematisch auszuwerten und die Expositionsmöglichkeiten realistisch einzuschätzen. Wer die Gefährdungsbeurteilung erstellt, muss fachkundig sein. Die TRGS 540 schreibt außerdem vor, dass je nach Gefährdungsbeurteilung arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten oder verpflichtend durchgeführt werden muss. Dies betrifft insbesondere Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder hautresorptiven Stoffen sowie Arbeiten unter Atemschutz.
Wer darf was?
Ebenfalls klar geregelt sind die Anforderungen an die Qualifikation. Die Regel differenziert zwischen berufsmäßigen Verwendern, fachkundigen Verwendern und geschulten berufsmäßigen Verwendern mit Sachkunde. Letztere müssen einen behördlich anerkannten Lehrgang absolvieren und ihre Sachkunde alle sechs Jahre auffrischen. Produkte der Hauptgruppe 3, Schädlingsbekämpfungsmittel, dürfen nur von Personen eingesetzt werden, die über die entsprechende Fachkunde verfügen und diese regelmäßig auffrischen. Das betrifft sowohl chemische Insektizide als auch Rodentizide und ist besonders relevant, da gleichzeitig TRGS 541 und 542 in Vorbereitung sind, die die Sachkundepflichten künftig weiter konkretisieren werden.
In der Praxis dürfte die TRGS 540 außerdem für mehr Aufmerksamkeit in Bezug auf Umweltschutz sorgen. Sie verlangt ausdrücklich, unbeabsichtigte Einträge in Boden, Kanalisation oder Gewässer zu verhindern. Auch Abdrift, Auswaschung und kontaminierte Reinigungsflüssigkeiten werden behandelt. Für Anwendungen im Außenbereich zum Beispiel bei Eichenprozessionsspinner-, Wespen- oder Rattenbekämpfung heißt das: Witterung, Untergrund und Rückhalteeinrichtungen sollen stärker mitgedacht werden als bisher.
Schließlich schreibt die TRGS 540 vor, dass für jede Tätigkeit mit Bioziden eine arbeitsplatz- und verwendungsspezifische Betriebsanweisung zu erstellen und die Beschäftigten mindestens einmal jährlich mündlich zu unterweisen sind. Technische und organisatorische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor persönlicher Schutzausrüstung. Alle Gefährdungsbeurteilungen, Substitutionsprüfungen sowie Unterweisungen sind schriftlich zu dokumentieren. Unterweisungen müssen mindestens zwei Jahre nachweisbar bleiben.
Für Schädlingsbekämpfer bedeutet die neue Regel insgesamt eine Professionalisierung des Umgangs mit Bioziden. Sie verlangt mehr Dokumentation, mehr Fachkunde und eine bewusste Abwägung jeder Maßnahme. Gleichzeitig schafft sie einen klaren Rahmen, in dem Chemikalien verantwortungsvoll eingesetzt werden können und macht deutlich, dass Schädlingsbekämpfung ohne fundierte Gefährdungsbeurteilung nicht mehr zeitgemäß ist.