Wespenbekämpfung verboten?
Ein Artikel der BILD besagt, dass das Töten einiger Wespenarten verboten sei und ein Bußgeld nach sich zöge. Darüber hinaus heißt es, alle Wespen stünden unter Naturschutz.
Grundsätzlich sind die Fakten in diesem Artikel richtig - wie man es von der BILD gewohnt ist. Allerdings steckt darin auch viel Vereinfachung und Polemik; wie wir es ebenfalls von der BILD gewohnt sind. Was ist nun für den Schädlingsbekämpfer wichtig?
Zunächst einmal stehen alle Wildtiere und -pflanzen unter Naturschutz, auch die Deutsche Wespe (Paravespula germanica) und die Gemeine Wespe (Paravespula vulgaris). Das bedeutet, sie dürfen nicht mutwillig provoziert werden und das grundlose Töten, Fangen oder Verletzen ist verboten. Dies dürfte für so ziemlich alle Organismen gelten, die der Schädlingsbekämpfer bekämpft und das ist auch gut so. Andernfalls wäre das eine Legitimation für Tierquälerei.
Wichtig ist hier: Besteht Gefahr für den Menschen, ist eine Bekämpfung möglich. Eine Privatperson darf die Nester jedoch nicht zerstören oder umsiedeln. Hierfür soll ein Fachmann bestellt werden, der die Gefahrensituation beurteilt und entsprechend handelt - oder auch nur berät. Und diese Fachmänner sind die Schädlingsbekämpfer.
Bei besonders geschützten Arten wie der Kreiselwespe, die der BILD-Artikel in den Fokus stellt, wird ein Bußgeld fällig, wenn die Tiere gefangen, verletzt oder getötet werden oder ihre Behausungen zerstört oder beschädigt werden. Beides ist erlaubt, wenn ein vernünftiger Grund vorliegt. Im Zweifel sollte hier die Naturschutzbehörde kontaktiert werden und auch hier darf das Nest nur von einem Fachmann entfernt werden.
Was also tun, wenn man während der Arbeit darauf angesprochen wird, eine vermeintliche Straftat zu begehen? Erklären Sie selbstbewusst, dass in diesem Fall ein Grund für das Entfernen des Nests vorliegt. Nennen Sie den Grund und fügen Sie hinzu, dass nur ein Fachmann das Nest entfernen darf und - ganz wichtig - Sie dieser Fachmann sind.
Lassen Sie im Zweifel die Art bestimmen oder holen sich die Genehmigung der Naturschutzbehörde, wenn es sich um besonders geschützte Arten handelt. Wenn eine Umsiedlung oder das Entfernen des Nests aus Ihrer Sicht nicht notwendig ist, teilen Sie das dem Kunden mit und nehmen Sie ihm die Angst. Das Naturschutzgesetz stellt kein Berufsverbot für den Schädlingsbekämpfer dar, es stärkt in diesem Fall sogar noch seine Position als Fachmann.